in balance - Die kieferorthopädische Praxis in Siegen - Markus Gudde
in balance - Die kieferorthopädische Praxis in Siegen - Markus Gudde
in balance - Die kieferorthopädische Praxis in Siegen - Markus Gudde
in balance - Die kieferorthopädische Praxis in Siegen - Markus Gudde
in balance - Die kieferorthopädische Praxis in Siegen - Markus Gudde
in balance - Die kieferorthopädische Praxis in Siegen - Markus Gudde
in balance - Die kieferorthopädische Praxis in Siegen - Markus Gudde
in balance - Die kieferorthopädische Praxis in Siegen - Markus Gudde
in balance - Die kieferorthopädische Praxis in Siegen - Markus Gudde
in balance - Die kieferorthopädische Praxis in Siegen - Markus Gudde
in balance - Die kieferorthopädische Praxis in Siegen - Markus Gudde
in balance - Die kieferorthopädische Praxis in Siegen - Markus Gudde
in balance - Die kieferorthopädische Praxis in Siegen - Markus Gudde
in balance - Die kieferorthopädische Praxis in Siegen - Markus Gudde
in balance - Die kieferorthopädische Praxis in Siegen - Markus Gudde
in balance - Die kieferorthopädische Praxis in Siegen - Markus Gudde
in balance - Die kieferorthopädische Praxis in Siegen - Markus Gudde
in balance - Die kieferorthopädische Praxis in Siegen - Markus Gudde
in balance - Die kieferorthopädische Praxis in Siegen - Markus Gudde
in balance - Die kieferorthopädische Praxis in Siegen - Markus Gudde
in balance - Die kieferorthopädische Praxis in Siegen - Markus Gudde
in balance - Die kieferorthopädische Praxis in Siegen - Markus Gudde
in balance - Die kieferorthopädische Praxis in Siegen - Markus Gudde
in balance - Die kieferorthopädische Praxis in Siegen - Markus Gudde
in balance - Die kieferorthopädische Praxis in Siegen - Markus Gudde
in balance - Die kieferorthopädische Praxis in Siegen - Markus Gudde

Die Frage nach den Kosten für eine kieferorthopädische Behandlung ist natürlich nicht pauschal zu beantworten. Es müssen Punkte wie der Schwierigkeitsgrad der Fehlstellung, der Versicherungsstatus des Patienten, die Qualität der geplanten Behandlung sowie die Art der gewählten Behandlungsmittel berücksichtigt werden.
Im Folgenden gilt für die gesetzlichen Krankenversicherungen die Abkürzung GKV, für die private Krankenversicherung die Abkürzung PKV.

Gesetzlich Versicherte

Die Regelungen zur Kostenübernahme für kieferorthopädische Behandlung gesetzlich versicherter Patienten sind relativ eindeutig. Es gibt prinzipiell drei Gruppen von gesetzlich versicherten Patienten, die Kostenübernahme zu erwarten haben. Generell gilt, dass wenn der Schweregrad ausreichend zur Übernahme von Kosten durch die GKV ist, ausreichende wirtschaftliche und zweckmäßige Leistungen übernommen werden.

(1) Kostenübernahme der GKV für Frühbehandlungen

Der Zeitraum, in dem eine Frühbehandlung begonnen werden kann richtet sich nicht nach dem Alter, sondern nach dem Entwicklungsstand des Patienten. Bei Vorliegen eines gewissen Schweregrades der Fehlstellung werden Kosten für eine einfache Behandlung von der GKV übernommen. In manchen Fällen, können zusätzliche, nicht von den GKV übernommene Leistungen, sinnvolle Ergänzungen zu den ausreichenden wirtschaftlichen und zweckmäßigen Leistungen der GKV darstellen. Sie werden in der Planbesprechung erklärt und bei Wunsch nach Durchführung privat nach der Gebührenordnung der privaten Versicherungen (GOZ) in Rechnung gestellt.

(2) Kostenübernahme der GKV für Behandlung von Jugendlichen (Behandlungsbeginn ca. 11-14 Jahre)

Auch für diese Gruppe muss neben dem entsprechenden Entwicklungsstand der Zähne und Kiefer eine ausreichend schwerwiegende Fehlstellung vorliegen, um eine Kostenübernahme durch die GKV auszulösen. Die Grundlage für die Entscheidung ob Übernahmepflicht durch die GKV vorliegt oder nicht bildet das sogenannte KIG System (KIG=Kieferorthopädische Indikationsgruppen).
Fällt die Fehlstellung eines Patienten dieser Gruppe in Stufe 3 / 4 / oder 5 ist die GKV verpflichtet, die Kosten für eine ausreichende wirtschaftliche und zweckmäßige Behandlung zu übernehmen. Diese von der GKV übernommenen Maßnahmen tragen dem Wunsch nach guter Ästhetik während und nach der Behandlung, angenehm zu tragenden Materialien sowie modernen und hochwertigen Techniken (z. Beispiel dem indirekten Kleben) keine Rechnung. Bei Wunsch nach Durchführung einer höherwertigen Behandlung werden die dafür notwendigen Leistungen nach GOZ (Gebührenordnung für privat Versicherte) privat in Rechnung gestellt.
Welche Leistungen sinnvoll sind, wie sie sich gegenüber den Leistungen der GKV abgrenzen und was beim Wunsch nach hochwertiger Behandlung in Verbindung mit Leistungen der GKV zu tun ist, wird während der Planbesprechung erörtert.
Fällt die Fehlstellung des Patienten in den Schweregrad 1 / 2 der KIG Einstufung besteht kein Anspruch auf Übernahme von Kosten durch die GKV. In diesem Fall kann eine Behandlung nur dann erfolgen, wenn die Kosten komplett privat getragen werden. Sie werden nach der Gebührenordnung für Privatversicherte (GOZ) berechnet.

(3) Kostenübernahme der GKV für Behandlung von Patienten über 18 Jahre

Für diese Patientengruppe ist eine Übernahme von Kosten für kieferorthopädische Behandlung nur dann im Katalog der GKV vorgesehen, wenn das Ausmaß der Fehlstellung so schwerwiegend ist, dass eine Korrektur nicht durch Zahnbewegung allein, sondern in Kombination mit operativen Maßnahmen (Verlagerung eines oder beider Kiefer) vorgenommen werden muss.
Für die dabei notwendige kieferorthopädische Vorbehandlung mit festsitzenden Apparaturen gilt dasselbe wie für die Patienten der oben beschriebenen Gruppe der Jugendlichen.
Patienten, die das 17. Lebensjahr vollendet haben und eine Fehlstellung aufweisen, die sich rein kieferorthopädisch (ohne Operation) korrigieren lässt, haben keinen Anspruch auf Übernahme von Kosten durch die GKV und müssen die Kosten für eine Therapie komplett privat tragen.

Wichtig zu beachten: GKV Leistungen haben nie Maßnahmen zur Verbesserung der Ästhetik zum Inhalt.

Privat versicherte Patienten

Für die privat versicherten Patienten ist die individuelle Gestaltung des Versicherungsschutzes ausschlaggebend für die Erstattung bei kieferorthopädischer Behandlung. Auch spielt es eine große Rolle, ob eine Beihilfeberechtigung vorliegt oder nicht.
Um Problemen bezüglich der Bezahlung von Arztrechnungen und Unklarheiten in Bezug auf den Leistungskatalog Ihrer Kostenträger vorzubeugen empfiehlt es sich, einen privaten Kostenvoranschlag der geplanten Leistungen vor Leistungserbringung bei Ihrem/n Kostenträger/n einzureichen. Das gilt für die Erstellung der diagnostischen Unterlagen wie für die Leistungen der eigentlichen Behandlung und der Retention.